Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 24 Vorläufige Leistungen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen unberührt. Vorläufig erbrachte Leistungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem Kapitel. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist § 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 24 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Bayern, 15.02.2023 – L 19 R 308/18
- LSG Bayern, 30.11.2022 – L 19 R 584/18
- LSG Bayern, 26.10.2022 – L 19 R 331/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 – L 7 SO 3290/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2021 – L 15 SO 184/21 B ER
Zuletzt entschieden
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